Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht. Sie erfolgt auf der Grundlage eines
schriftlichen Vertrages. Es besteht eine Preisgarantie von max. 4 Monaten. Danach kann die Fahrschule die
Preise entsprechend der aktuellen Preisliste anpassen.
2. Rechtliche Grundlagen
Der gesamte Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung. Im übrigen gelten die
nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
3. Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit
Abschluss des Ausbildungsvertrages. Möchte man die Ausbildung fortsetzen, ist dann ein neuer
Ausbildungsvertrag mit den gültigen Leistungen und Entgelten die zu diesen Zeitpunkt gültig sind , abzuschließen.
Alle bis dahin erbrachten Leistungen der Fahrschule verfallen ersatzlos.
4. Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen und
geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist der Vertrag ungültig und alle
erbrachten Leistungen der Fahrschule verfallen ersatzlos für den Fahrschüler. Es erfolgt dann keine Rückzahlung
der Entgelte.
5.Entgelte
Es gelten die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte für die Ausbildung.
Grundbetrag: umfasst die theoretische Ausbildung// allg. Aufwendungen der Fahrschule bis zur ersten
theoretischen Prüfung. Für jede weitere theoretische Ausbildung kann die Fahrschule eine weitere Gebühr
erheben.
Fahrstunden: mit dem Entgeld der Fahrstunden werden abgegolten- Fahrzeugkosten- Versicherungskosten des
Fahrzeugs – Praktischer Unterricht.
Vorstellung zu Prüfungen
Mit diesen Entgeld werden alle Aufwendungen für die Organisation von theoretischen und praktischen Prüfungen
abgegolten. Bei der praktischen Prüfung umfasst dies gleichzeitig eine Begleitung zur Prüfung durch einen
Fahrlehrer.
Die Zeiten und Termine zu den Prüfungen werden durch den Prüfverband festgelegt und bestimmt. Sie können
nicht nach Wunsch des Fahrschülers erfolgen. Eine bestellte Prüfung muss auch bei nicht erscheinen immer in
voller Höhe bezahlt werden.
6.Absage von Fahrstunden
Alle vereinbarten Fahrstunden können bis 48 Stunden vor Fahrtantritt kostenfrei abgesagt werden. Alle später
abgesagten Fahrstunden sind als Fehlstunde gem. Vertrag zu berechnen. Bei nicht erscheinen ohne Absage sind
die Fahrstunden in voller Höhe zu berechnen.
7. Zahlungsbedingungen
Der Grundbetrag ist sofort nach Vertragsabschluss fällig. Entgelte für die Fahrstunden generell vor den
Fahrstunden in voller Höhe. Prüfungsentgelte und DEKRA Gebühren mindestens 14 Werktage vorher zu
überweisen . Überweisung in Vorkasse sind ebenfalls möglich. Wird das Entgeld nicht entrichtet muss die
Fahrschule die Ausbildung verweigern.
8. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann durch den Fahrschüler jederzeit gekündigt werden. Dabei hat er die Kosten bei der
Abmeldung gem. Vertrag zu tragen ( Abmeldebetrag ) Dies entbindet Ihm nicht von der Pflicht sich bei der
Führerscheinstelle zu melden.
Die Fahrschule darf den Vertrag fristlos kündigen wenn :
Der Fahrschüler nicht innerhalb von 4 Wochen mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate
unterbricht. Der Fahrschüler die theoretische oder praktische Prüfung nach zweimaliger Wiederholung nicht
bestanden hat. Der Fahrschüler gegen die Anweisungen des Fahrlehrers verstößt. Wird der Ausbildungsvertrag
durch die Fahrschule gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgeld für erbrachte Leistungen (
Fahrstunden// Unterricht // Gebühren) im vollen Umfang. Der Grundbetrag wird generell nicht zurückerstattet.
9. Einhaltung von Terminen
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen , dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich
beginnen. Die Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des
Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit von der Fahrstunde abgezogen.( An- und
Abfahrt ). Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den
Unterricht, ist diese Zeit später nachzuholen. Wartezeiten bei Verspätungen Verspätet sich der Fahrlehrer mehr
als 15 Minuten braucht der Fahrschüler nicht zu warten. Verspätet sich der Fahrschüler so geht die Zeit zu seinen
Lasten, sind es mehr als 15 Minuten braucht der Fahrlehrer nicht zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt
als ausgefallen und ist mindestens mit Fehlstunde zu berechnen.
10. Ausschluss vom Unterricht
der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen :
wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht
wenn anderweitig Zweifel an der Fahrtüchtigkeit bestehen.
Die ausgefallene Zeit ist mindestens als Fehlstunde zu berechnen und der Ausbildungsvertrag kann jetzt durch
die Fahrschule gekündigt werden.
11.Ausbildungsgerät
Der Fahrschüler ist verpflichtet alle Ausbildungsmittel und Gegenstände pfleglich und sorgsam zu behandeln.
Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen
können Strafverfolgung und Schadenersatzansprüche zur Folge haben.
12 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst beenden, wenn der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten
zum Führen eines KFZ s besitzt. Deshalb entscheidet nur der Fahrlehrer gem.§6 Fahrschüler-
Ausbildungsverordnung, über den Abschluss der Ausbildung.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung ( theoretisch/ praktisch ) erfolgt mit Zustimmung des Fahrschülers. Der Termin der
Prüfung ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zur Prüfung hat er die volle Gebühr zu
zahlen. Im Krankheitsfalle ist eine ärztliche Bescheinigung dem Prüfer vorzulegen.
12. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Leipzig.